AGB

 


Allgemeine Geschäftsbedingungen der EXPANDION Immobilienconsulting GmbH

1. Die vorliegenden AGB regeln sämtliche Geschäftsbeziehungen mit der EXPANDION Immobilienconsulting GmbH sowie die sich daraus ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten.

2. Der Auftraggeber hat an die EXPANDION Immobilienconsulting GmbH folgende Provisionen zu zahlen, sofern im Angebot nicht anders vermerkt oder ausdrücklich abweichend vereinbart:

Bei An- und Vermietung sowie An- und Verpachtung sind 3 Monatsmieten an die EXPANDION Immobilienconsulting GmbH zu bezahlen. Unter der Monatsmiete wird die aus der vereinbarten Festlaufzeit des Mietvertrages ermittelte durchschnittliche monatliche Gegenleistung des Mieters für die Gebrauchsüberlassung  mit Ausnahme der Betriebskosten ohne Mehrwertsteuer verstanden.

Zusätzlich sind 3 % der anlässlich des Vertragsabschlusses vereinbarten Abstandszahlungen zu bezahlen.

Bei An- und Verkauf von Immobilien, Beteiligungen und Unternehmen, und ähnliche Geschäfte sind folgende Provisionssätze an die EXPANDION Immobilienconsulting GmbH zu bezahlen:  3 % des Kaufpreises.

Unter dem Kaufpreis wird die Summe aller Gegenleistungen des Käufers zuzüglich übernommener Belastungen und Verbindlichkeiten der Immobilie, des Unternehmens oder der Beteiligung verstanden. Wird der Kaufpreis als eine Rente bezahlt, gilt als Kaufpreis der Barwert der Rentenleistungen. Bei Nachweis und/oder Vermittlung von kaufähnlichen Geschäften (z. B. Erwerb von Erbbaurechten, Einbringung eines Grundstückes in eine Gesellschaft etc.) gelten die Provisionssätze wie beim Kauf.

Alle genannten Provisionen verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, derzeit 19 %.

3. Ist unserem Auftraggeber die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages bekannt, hat er uns dies spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der ersten Objektinformationen unter Angabe der Quelle schriftlich mitzuteilen. Entfalten wir wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung eine Tätigkeit, die nicht zur Entstehung eines Provisionsanspruches führt, ist der Auftraggeber zum Ersatz unseres Schadens verpflichtet.

4. Der Provisionsanspruch ist entstanden, sobald der Vertrag aufgrund unseres Nachweises oder unserer Vermittlung zustande gekommen ist. Hierbei genügt Mitursächlichkeit. Die Provision ist fällig und zahlbar bei Vertragsschluss, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Unser Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass der Abschluss des Vertrages zu einer späteren Zeit oder zu abweichenden Bedingungen erfolgt, soweit der gleiche Erfolg erreicht wird.

5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich über den Abschluss des Vertrages zu informieren. Er hat Auskunft über alle vertraglichen Haupt- und Nebenabreden, z.B. Name und Anschrift des Vertragspartners, -objekt, -preis und -bedingungen, zu erteilen und eine Vertragsabschrift an uns zu übersenden. Behindert der Auftraggeber durch verweigerte oder verspätete Informationen die Geltendmachung eines Provisionsanspruches, hat er die Provisionsforderung ab vier Wochen nach Vertragsabschluss mit 6 % über dem von der Europäischen Zentralbank festgelegten Basiszins zu verzinsen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

6. Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil des Hauptvertrages entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden

7.  Sämtliche Angebote und Vertragsdaten sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Werden sie ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte weitergegeben und kommt es deshalb zum Abschluss eines Vertrages, zahlt der Auftraggeber an uns eine Vertragsstrafe in Höhe der unter Ziffer 2 genannten Provision. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

8. Bei unmittelbaren Verhandlungen hat der Auftraggeber auf unsere Maklertätigkeit Bezug zu nehmen und uns über den Inhalt der Verhandlungen unverzüglich zu unterrichten. Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss; Zeitpunkt und Ort sind uns rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

9. Nimmt der Auftraggeber von seinen Vertragsabsichten Abstand und wird der uns erteilte Auftrag damit gegenstandslos, ist er zu unverzüglicher schriftlicher Information verpflichtet. Andernfalls haben wir Anspruch auf Ersatz vergeblicher Auslagen und Zeitaufwendungen.

10. Exposéangaben und sonstige Informationen beruhen ausschließlich auf den uns von Dritten erteilten Auskünften. Hierfür übernehmen wir keinerlei Haftung. Der Auftraggeber hat alle Angaben vor Vertragsabschluss selbst zu prüfen.

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatz beträgt 3 Jahre und beginnt mit Entstehen des Anspruchs, spätestens 3 Jahre nach Auftragsbeendigung.

11. Dem Kunden ist bekannt, dass wir gemäß dem Geldwäschegesetz GwG zur Identifikation unserer Kunden verpflichtet sind. Darüber hinaus verpflichtet das GwG den Kunden, uns die dafür notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Änderungen, die sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergeben, unverzüglich mitzuteilen.

12. Auf die Rechtsbeziehung mit dem Auftraggeber ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

13. Wir schließen alle Verträge ausschließlich zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn anderslautenden AGB nicht widersprochen wird. Abweichende AGB sind unwirksam und werden nur durch ausdrückliche schriftliche Anerkennung Bestandteil des Vertrages.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Velbert.

15. Sollten einzelne Regelungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle eventueller unwirksamer oder nichtiger Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen.